AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen Quadro Office Nord
1. Allgemeines
2. Angebote und Vertragsabschluß
3. Preise
4. Lieferung und Lieferfristen
5. Eigentumsvorbehalt
6. Zahlung und Verzug
7. Gewährleistung
8. Schadensersatz
9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Allgemeines
1.1
Für unsere sämtlichen Angebote, Geschäftsabschlüsse einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.
Weitere Vereinbarungen und Zusagen sind nicht getroffen worden.
Auch mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
1.2
Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht berührt.
1.3
Alle Entwürfe und Zeichnungen und jegliche technische Beratung sind unverbindlich, wenn sie nicht zu einem Liefervertrag gehören. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Mustern, auch soweit sie zum Angebot gehören, stehen uns die Eigentums- und Urheberrechte zu. Sie dürfen ohne unser Einverständnis weder Dritten zugänglich gemacht werden, noch darf die Zulassung missbräuchlicher Verwendung ermöglicht werden.
Für jede Verletzung dieser Bestimmungen haftet der Besteller.
Muster sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb eines Monats ab Aushändigung zurückzugeben, oder käuflich zu erwerben.
Musterstücke in Sonderanfertigungen sind käuflich zu erwerben und vom Umtausch ausgeschlossen.
Der Besteller übernimmt die Haftung dafür, dass durch von ihm vorgeschriebene Herstellungen keine Rechte Dritter verletzt werden.
1.4
Soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzes zulässig, werden wir Ihre Daten EDV-mäßig speichern und verarbeiten. Hiermit erklärt sich der Besteller ausdrücklich einverstanden.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1
Unsere Angebote und Bestellungsannahmen, die zeitlich vor der Auftragsbestätigung liegen, sind freibleibend. Für die Annahme des Vertrages und den Umfang der Lieferung ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Auch Änderungen und/oder Ergänzungen eines schon geschlossenen Vertrages sind nicht getroffen, soweit keine schriftliche Bestätigung von uns vorliegt: ebenso Abmachungen mit unseren Mitarbeitern oder Vertretern und schriftliche Bestellungen.
2.2
Mit seiner Auftragserteilung erkennt der Besteller diese allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
2.3
Enthält unsere Auftragsbestätigung unwesentliche Abweichungen vom Angebot oder dem Auftrag des Bestellers, so gelten die Abweichungen durch den Besteller als genehmigt, wenn nicht binnen 10 Tagen nach dem Ausstelldatum unserer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch des Bestellers bei uns eingegangen ist.
Unsere Auftragsbestätigungen sind auch vom Besteller hinsichtlich der Lieferungs- und Rechnungsanschrift sowie der Anlieferungszeit sorgfältig zu prüfen. Abweichungen sind von ihm ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach dem Ausstelldatum unserer Auftragsbestätigung zu melden. Unterbleibt die Meldung, so gehen dadurch entstehende Mehrkosten, insbesondere die Kosten vergeblicher Anfahrten, zu Lasten des Bestellers.
2.4
Bei fehlender Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.5
Erhalten wir nach Vertragsabschluss nachteilige Auskünfte über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Bestellers und/oder seine Zahlungsweise, behalten wir uns die Vertragserfüllung Zug-um-Zug gegen Barzahlung vor. Dies gilt auch, wenn fällige Rechnungen aus vorangegangenen Geschäften noch nicht bezahlt sind. Lieferungen können in diesen Fällen nur gegen Vorkasse oder Barzahlung bei Anlieferung erfolgen.
3. Preise
3.1
Preise verstehen sich immer zuzüglich Mehrwertsteuer.
3.2
Die in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen genannten Preise gelten nur für die dort aufgeführten Leistungen. Nebenleistungen, gleich welcher Art, werden zusätzlich berechnet.
4. Lieferung und Lieferfristen
4.1
Im Handelsverkehr und Warenverkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften erfolgen alle Lieferungen – auch Lieferungen durch unsere eigenen Fahrzeuge – für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart wurde, frei Haus. Dasselbe gilt bei Lieferungen an Privatkunden oder Nichtkaufleute, sofern es sich nicht um größere Möbel handelt. Transportversicherung decken wir nicht. Die LKW-Anfahrt und Entladung müssen gewährleistet sein.
Für Bestellungen über den Online/Internet-Shop gelten nachfolgende Lieferbedingungen:
* Sofort-Lieferprogramm: ab Lager zuzügl. Transportkosten
* Fanshop: per Nachnahme zuzügl. Porto + Verpackung
* Ausstellungsstücke: ab jeweiligem Standort Umkreis 50km frei Haus; darüber zuzügl. Transportkosten
4.2
Montagen werden von uns oder durch uns beauftragte Subunternehmer durchgeführt und gesondert in Rechnung gestellt, außer wenn die Montagekosten ausdrücklich in unseren Angebotspreisen enthalten sind.
4.3
Lieferfristen und -termine gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich zugesagt haben. Verbindlich zugesagte Lieferfristen beginnen regelmäßig mit dem Datum der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen durch den Besteller, wie Zeichnungen, Pläne, Genehmigungen und Freigaben sowie die termingerechte Leistung vereinbarter Zahlungen durch den Besteller.
4.4
Liefertermine werden in Kalenderwochen festgelegt. Der Liefertag in der als verbindlich zugesagten Lieferwoche bleibt unserer Auswahl vorbehalten.
4.5
Verhindern höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstige Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können – gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten -, wie Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Rohmaterialbeschaffung, Energiemangel, behördliche Maßnahmen, Einstellung der Produktion beim Vorlieferanten, nicht richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung, die Erfüllung unserer Liefer- und Leistungspflicht, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise (längstens 6 Wochen). Wird durch Umstände der vorgenannten Art die Lieferung oder Leistung unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir bis zum Ende der Störung von unserer Verpflichtung befreit, ohne daßder Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann.
Nach 6 Wochen kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ihm steht in diesem Fall jedoch kein Schadensersatzanspruch zu.
4.6
Bei Lieferverzug oder fahrlässig verschuldeter Unmöglichkeit kann, falls Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegt, der Besteller den von ihm nachgewiesenen Schaden erstattet verlangen, höchstens jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen des Verzugs oder der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
4.7
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, etwaige An- und Rücklieferungskosten sowie einen Verwaltungsaufwand von 100 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, darüber hinausgehende Schäden (beispielsweise Kosten für Einlagerung) geltend zu machen.
Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem dieser in Annahmeverzug gerät. In diesem Fall haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4.8
Für Abrufaufträge gilt eine Mindestabruffrist von 10 Tagen. Abrufaufträge sind längstens ein Jahr befristet und in dieser Zeit abzunehmen. Sie unterliegen keiner Preisbindung.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur endgültigen Einlösung sämtlicher Schecks und bis zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften vor. Wir behalten uns ferner gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei Wechselzahlungen (auch bei Umkehrwechseln und Prolongationswechseln) gilt der vereinbarte Eigentumsvorbehalt erst dann als aufgehoben, wenn die Wechsel ohne Beanstandungen eingelöst und die davon berechneten Diskontspesen an uns bezahlt sind, denn Diskontspesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Bei Nichtzahlung des Rechnungsbetrages sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware zurückzunehmen, ohne das damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Der Verwender dieser Allg. Geschäftsbedingungen ist wahlweise berechtigt, die Ware zurückzunehmen, für den Besteller zu verwahren und Zug- um- Zug-Lieferung zu verlangen.
Der Verkäufer bzw. Verwender kann aber auch wahlweise die Ware verwerten. Er hat das Recht zur Verwertung der Ware unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis.
Der Besteller erklärt, dass er sich der Herausgabe nicht widersetzt, die gelieferte Ware bis zur Abholung unentgeltlich verwahrt, sie pfleglich behandelt und sie unter Versicherungsschutz hält. Für die Abnutzung der Ware wird ein angemessener Wertminderungssatz angerechnet.
Der Besteller ist außerdem verpflichtet, dem Vorbehaltseigentümer vom Zugriff Dritter zu benachrichtigen. Hiermit ist insbesondere der Fall einer Pfändung gemeint. Auch die Beschädigung oder Vernichtung der Sache ist anzuzeigen, sowie ein Besitzwechsel, ein Wohnungswechsel bzw. ein Wechsel der Niederlassung.
5.2
Die Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt, ohne das hieraus für uns Verpflichtungen entstehen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum der neuen Sache oder dem vermischten Bestand zu, im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Verlieren wir kraft Gesetzes durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unser Eigentum der von uns gelieferten Ware, und erwirbt der Besteller kraft Gesetzes durch Verarbeitung Verbindung oder Vermischung das Alleineigentum oder Miteigentum an der neuen Sache oder dem gemischten Bestand, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Zeitpunkt Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
5.3
Nur geschäftsmäßigen bzw. berufsmäßigen Wiederverkäufern ist die Veräußerung unserer Vorbehaltsware, und zwar lediglich im normalen Geschäftsgang, gestattet. Der Besteller darf mit seinen Abnehmern keine Abtretungsverbote vereinbaren. Er ist verpflichtet, Zielverkäufe nur unter Eigentumsvorbehalt auszuführen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen unserer Vorbehaltsware zugunsten von Dritten sind unzulässig. Sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung – gleich ob die Veräußerung ohne oder nach der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt – tritt der Besteller schon hiermit bis zur Tilgung aller unserer offenen Forderungen aus dem geschlossenen Vertrag an uns ab. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt diese Vorausabtretung bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder zusammen mit solchen Waren gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Der Besteller ist zur Einziehung unserer Forderungen nur solange ermächtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Namen seiner Abnehmer mitzuteilen und Ihnen die Abtretung anzuzeigen.
5.4
Beansprucht ein Kreditgeber bei der Aufnahme von Krediten des Bestellers Sicherheiten an unserer Ware oder an den von uns abgetretenen Forderungen, ist der Besteller verpflichtet, den Kreditgeber auf unsere Rechte hinzuweisen. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder in Vermögensverfall, hat er auf unser Verlangen uns zusätzlich über jede abgetretene Forderung die Abtretung und im übrigen den Eigentumsvorbehalt schriftlich zu bestätigen.
5.5
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie auf uns zustehende Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich anzuzeigen und die Sicherung unseres Eigentums tatsächlich und rechtlich erforderlichen Maßnahmen in unserem Namen auf seine Kosten einzuleiten.
Unser eigenes Recht zu intervenieren bleibt davon unberührt. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
5.6
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderung nicht unbedeutend, verpflichten wir uns, auf Verlangen des Bestellers insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Für die Berechnung der Sicherheiten ist der Rechnungsbetrag zugrundezulegen zuzüglich 10 % Aufschlag für die Zinsen und die Rechtsverfolgung. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten diese Forderung um insgesamt 8 %, verpflichten wir uns, auf Verlangen des Bestellers insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
6. Zahlung und Verzug
6.1
Soweit nicht ausdrücklich eine gesonderte Zahlungsregelung getroffen wird, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar, bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.

Montageabrechnungen und Handwerkerrechnungen sind sofort bei Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
Für Erstbesteller über das Internet gelten nachfolgende Zahlungsbedingungen:
* 30% Anzahlung bei Erhalt der Auftragsbestätigung
* 70% bei Erhalt der Lieferung oder
* 100% bei Erhalt der Auftragsbestätigung abzügl. 4% Skonto
6.2
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, mindestens jedoch 8%, ohne daß es einer Inverzugsetzung bedarf.
Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
6.3
Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und lediglich zahlungshalber an. Die Hereingabe von Wechseln schließt einen Skontoabzug aus. Sämtliche Wechsel kosten ab Fälligkeit unserer Rechnung und die Wechselsteuer trägt der Besteller. Wechselkosten und Wechselsteuern sind sofort fällig.
6.4
Bei Erstbestellern behalten wir uns das Recht vor, Zug-um-Zug gegen Barzahlung zu liefern. In sonstigen, sachlich gerechtfertigten Gründen behalten wir uns das Recht vor, Vorkasse zu verlangen. Das gilt insbesondere bei Bestellern, welche bei uns unter Überschreitung ihres Zahlungszieles gezahlt haben oder noch Rechnungen bei uns offenstehen haben.
6.5
Unsere Beauftragten sind nur berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie durch eine ausdrückliche Inkassovollmacht von uns dazu ermächtigt worden sind und diese vorweisen. Sie sind jedoch zur Annahme von Verrechnungsschecks berechtigt.
6.6
Diskont- und Einzugsspesen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Besteller zu tragen.
Wechsel, soweit sie akzeptiert werden, und Schecks werden stets unter üblichem Vorbehalt gutgeschrieben.
6.7
Der Besteller darf nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig oder nach Erhebung der Klage entscheidungsreif sind oder von uns schriftlich anerkannt werden. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, wenn sie bei Handelsgeschäften oder Geschäften mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen von uns nicht schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind oder entscheidungsreif sind, im übrigen bei jeder Art von Geschäften ausgeschlossen, wenn sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6.8
Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen, auch solche, für die zahlungshalber Wechsel hereingenommen worden sind, sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, mindestens jedoch gegen Zug-um-Zug-Lieferung auszuführen und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, wie z.B. Rücktritt von allen Verträgen und Schadensersatz, bleibt hiervon unberührt.
7. Gewährleistung
7.1
Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang und vor der Montage zu untersuchen. Mängelrügen wegen Fehlmengen und sonstiger offensichtlicher Mängel sowie Versandschäden müssen unverzüglich unter klarer Angabe der Gründe und des Umfanges der Beanstandung bzw. des Schadens bei dem anliefernden Frachtführer gemeldet und von diesem quittiert werden.
7.2
Unwesentliche Abweichungen in Güte und Beschaffenheit, einschließlich der Oberflächenbeschaffenheit und Farbtönen sind – auch bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen – zulässig, soweit der Gesamteindruck und die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt werden. Bei berechtigten Beanstandungen – auch bei dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften – steht dem Besteller nur das Recht auf Nachbesserung und Ersatzlieferung zu. Deckungskäufe sind ausgeschlossen. Dem Besteller steht das Recht zur Wandlung oder Minderung nur dann zu, wenn wir bei Vorliegen eines Mangels oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft die Nachbesserung oder Ersatzlieferung binnen angemessener Frist verweigert, unterlassen oder nicht erfolgreich ausgeführt wird.
7.3
Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Gewährleistung. Es ist keine Gewähr übernommen bei der Lieferung gebrauchter Ware.
7.4
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, mangelhafte Bauausführung, natürliche Abnutzung, ohne unsere schriftliche Zustimmung erfolgte Ausbesserungsarbeiten des Bestellers oder Dritter, unsachgemäße Behandlung, Bedienung oder Reinigung oder Lichteinwirkung an dem Liefergegenstand entstehen. Auch für Sonderanfertigungen nach Konstruktionsunterlagen des Bestellers übernehmen wir keine Gewährleistung. Sollten Schäden durch von uns eingesetzte Dritte (Monteure, Transporteure usw. ) entstehen, werden wir uns unmittelbar mit diesen auseinandersetzen, ohne daß der Besteller zunächst aktiv werden muß.
7.5
Die Gewährleistung wird für die Dauer von 6 Monaten ab Auslieferung übernommen. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, daß uns die Beanstandung, sofern es sich nicht um eine Beanstandung nach Ziffer 7.1 und nicht um einen versteckten Mangel handelt, innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt wird. Die beanstandete Ware ist uns zur Prüfung zu überlassen.
Bei einem versteckten Mangel wird die Rügefrist angemessen verlängert. Danach muß der Mangel unverzüglich angezeigt werden, nachdem der versteckte Mangel üblicherweise hätte entdeckt werden müssen.
7.6
Andere als die vorgenannten Gewährleistungsansprüche – insbesondere auch Schadensersatzansprüche – des Bestellers sind, soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes geregelt ist, ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Das gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften eine Beschränkung oder ein Ausschluß der Haftung in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist und damit zwingend gehaftet wird.
8. Schadensersatz
8.1
Im Rahmen des Großhandels, sowie des Handels mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus Verschuldenshaftung gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen. Im Rahmen des Möbeleinzelhandels mit Nichtkaufleuten schließen wir die Haftung für leichte Fahrlässigkeit aus.
8.2
In allen Fällen, in denen die Haftung mit oder ohne Verschulden nicht ausgeschlossen, aber beschränkt werden kann, ist die Haftung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Die Regelung unter Ziffer 4.5 und die Haftungsbegrenzung nach 7.6 bleiben hiervon unberührt.
9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
9.1
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist im Zweifel Lübeck.
9.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich Wechsel- oder Vertragsprozessen ist, sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Lübeck.
9.3
Jedes Vertragsverhältnis mit uns unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat. Unsere Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, auch für Geschäfte im grenzüberschreitenden Verkehr.